Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" im Juli 2010 aufgehoben.
Alle weiteren technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung bleiben bestehen.
Die DGUV V3 (BGV A3) hat weiterhin bestand und ist bindend.
Die weiteren technischen Regeln der Betriebssicherheit inklusive die elektrische Gefährdung TRBS 1111 mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), (ArbschG) und die Verordnungen der Berufsgenossenschaften BGV A3 sind maßgebend.
Während die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, Prüffristen und Verhaltensweisen, Sicherheitsabstände etc. recht umfassend beschreibt, geht TRBS mehr auf die Themen der Gefährdungsbeurteilung- und ermittlung ein.
Gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind die Gefahren, die vom Arbeitsmittel, dessen Benutzung bei der Arbeit und seiner Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ausgehen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren.
Wir erstellen Ihnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 für die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen Ihres Betriebes und schlagen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Prüffristen vor.
Hier finden Sie einige Dokumente als PDF-Datei zum Download:
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen bei der Gefährdungsbeurteilung
TRBS 1203 Befähigte Personen Allgemeine Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung
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